Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Allgemeines


Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns Auftragnehmer übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistung, Teil B, VOB/B sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden von jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart, sofern Sie den Abschluss von Bauverträgen zum Gegenstand haben, und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftragnehmers. Bei widersprechenden AGB‘ s gelten auf jeden Fall die VOB/B als vereinbart.

 

II. Angebot


1) Unsere Angebote sind freibleibend; Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2) Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums-und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Von Angeboten und Prospekten abweichende Verbesserungen und Änderungen bleiben vorbehalten.

 

III. Preise


1) Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
2) Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3) Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefer-bzw. Montagetermin mehr als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung bzw. der Montage gültigen Preise.
4) Sollte die Preiserhöhung mehr als 30% betragen, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurück treten.

 

IV. Zahlung


1) Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen. Teil B ( VOB/B )
2) Die Zahlungen sind zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers in Euro.
3) Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
4) Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
5) Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.
6) Eine Aufrechnung mit Gegenforderung ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder Rechtskräftig festgestellt sind.
7) Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen gegenüber der Forderung des Auftragnehmers, soweit dies nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht!
8) Im Falle des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank verlangt.
9) § 16 Nr. 3 ( 2 ) VOB/B hat keine Gültigkeit

 

V. Montage


1) Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gem. § 6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
2) Während er Ausführungen der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für der ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

 

VI. Eigentumsvorbehalt


1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2) Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. ohne uns zu verpflichten. Be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorhergehenden Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Besteller mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Sach- bzw. des vermischten Bestandes. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Ziffer 1.
3) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dann dem Auftraggeber gehörende Sache als Hauptsache im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB anzusehen, so überträgt dem Auftragnehmer einen Miteigentumsanteil schon jetzt, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Hauptsache. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Ziffer 1.
4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für den Auftragnehmers zu verwahren. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung der Vorbehaltsware eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch dritte muss der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen unter Angabe aller Einzelheiten, die es uns ermöglichen mir allen rechtlichen zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Beeinträchtigung unserer Rechte vorzugehen.
5) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes in dem von dem Auftragnehmer gezogenen Umfang veräußern mit der Maßgabe, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Ziffern 6 und 7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6) Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werk- oder Werklieferungsverträgen werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware.
7) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen nicht von uns gekauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteil gemäß vorstehender Ziffern 2 und 3 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteiles.
8) Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß vorstehender Ziffer 5 und 7 zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlange hat uns der Auftraggeber die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen, damit wir eine Offenlegung der Abtretung und bei Zahlungsverzug eine Einziehung der Abgetretenen Forderung selbst vornehmen können. Alle uns aus Abtretung zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen unsererseits gegen den Auftraggeber fällig sind. Zur Abtretung der an uns abgetretenen Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Falle befugt.
9) Das Recht des Auftraggebers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er in Zahlungsverzug gerät. Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Auftraggebers durch freihändigen Verkauf oder auf dem Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird vom Auftraggeber nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeit angerechnet; ein etwaiger Überschuss ist auszuzahlen.
10) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheit nach unserer Wahl verpflichtet.

 

VII. Abnahme und Gefahrenübergang

 

Die Abnahme der Leistung richtet sich nach § 12 VOB/ B . Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.

 

VIII. Haftung

 

1) Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung Bauleistung, Teil B ( VOB/ B ).
2) Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien ( Wasser, Luft, etc. ) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
3) Werden auf Verlagen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
4)Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
5) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn. sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.